1. Geltungsbereich:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) von RIEGER gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner von RIEGER gelten auch dann nicht, wenn RIEGER derartigen abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch RIEGER nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner von RIEGER.

1.3. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

1.4. Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 2002/102.

2. Angebot und Annahme:

2.1. Angebote von RIEGER erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.

2.2. Angebote von RIEGER, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schriftliche Anbotsannahme durch den Auftraggeber zustande. RIEGER ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.

2.3. Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch RIEGER zustande. RIEGER ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.

2.4. RIEGER ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis der jeweils auftraggebenden Person zu prüfen, sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.

2.5. Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftraggeber RIEGER alle ihm bekannten Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische usw.) in seiner Sphäre mitzuteilen, welche RIEGER im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag betreffen könnten.

2.6. RIEGER steht es frei, die Dienstleistung selbst durchzuführen oder diese durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen.

3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen, Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:

3.1. Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von RIEGER nach bestem Fachwissen erstellt. RIEGER leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

3.2. Von RIEGER erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.3. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist RIEGER berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten Gesamtpreises ist der Vertragspartner von RIEGER unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht RIEGER innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben oder eine mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist RIEGER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, RIEGER die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht RIEGER innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt.

3.4. Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch RIEGER veranschlagter oder geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.

3.5. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von RIEGER ohne weiteres zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

4. Behältnisse und andere Betriebsmittel, Aufstellung/Bewilligung, Verkehrssicherung:

4.1. Die von RIEGER bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container, Mulden, Big Bag udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens RIEGER wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse, insbesondere auch für Schäden durch unsachgemäße Befüllung (wie zB heiße Asche) oder bei Beschädigungen durch Vandalismusakte haftet der Auftraggeber für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung des Behältnisses./der Betriebsmittel.

4.2. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Entsprechen diese Behälter nicht den gesetzlichen Anforderungen, STAND Jänner 2018 ist RIEGER berechtigt, die geeigneten Behälter gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. RIEGER ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.

4.3. Der Aufstellungsort von Mulden und anderen Behältern ist vom Auftraggeber bekanntzugeben. Die Zufahrt zum Aufstellungsort muss für das Befahren mit Fahrzeugen über 7,5 to Gesamtgewicht geeignet und erlaubt sein. Eine problemlose Aufstellung und Abholung von Mulden und Entleerung von Behältern muss möglich sein. Ist dies nicht gewährleistet, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten zu tragen, die durch die Verzögerung oder Erschwernis entstehen bzw. behält RIEGER sich vor, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Die vorschriftsmäßige Sicherung der abgestellten Mulden und Behälter, insbesondere bei Benützung der Straße oder des Straßenrandes (Verkehrssicherungspflicht), obliegt dem Auftraggeber. Mulden und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftraggeber gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen.

4.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Aufstellung von Mulden und anderen Behältern auf eigene Kosten die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. die Zustimmung des Eigentümers einer zu befahrenden Privatstraße sowie bei Benützung von öffentlichen Grund die Bewilligung der Behörde rechtzeitig einzuholen.

5. Eigentumsverhältnisse:

5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RIEGER über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.

5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.

5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegensprechen.

5.4. An Abfällen, für die RIEGER keine Sammelerlaubnis hat, insbesondere strahlende oder explosive Stoffe, erlangt RIEGER kein Eigentum.

5.5 Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit
verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind
wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen.

6. Preise:

6.1. Sämtliche für die von RIEGER zu erbringenden Leistungen von RIEGER genannten oder mit RIEGER vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch RIEGER oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz „Alsag“), sofern nicht anders vereinbart.

6.2. RIEGER ist berechtigt, bei nicht beeinflussbarer Änderung der, ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., die vereinbarten Preise im Umfang dieser Änderungen anzuheben.

6.3. Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen von RIEGER gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch RIEGER, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.

6.4. Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können daher von RIEGER monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch RIEGER, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Hinsichtlich Altstofferlösen, für die es zum Zeitpunkt der Angebotslegung keinen Index gibt (zB. Altöl), behält sich Rieger vor, bei tatsächlicher Änderungen der Altstofferlöse, diese laufend an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen.

6.5. Zusatzleistungen: RIEGER ist berechtigt, eine Bearbeitungspauschale, insbesondere für folgende Zusatzleistungen in der Auftragsabwicklung, zu verrechnen:
a) Nachträgliche Korrektur der Rechnungsadresse, sonstiger Abrechnungsdaten, wie insbesondere. Bestellnummer, Objektnummer oder sonstiger wesentlicher Kundendaten (zB Firmenwortlaut)
b) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Unterfertigung von digitalen- oder Print- Liefer-und/oder Wiegescheinen
c) Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte Ausfertigung eines Print-Lieferscheines und/oder Print-Wiegescheines
d) Abzug der Behälter infolge Vertragsbeendigung
Die jeweilige Bearbeitungspauschale ist im Angebot ausgewiesen.

7. Elektronische Auftragsabwicklung, Zustimmung, Rechnungs- und Auftragsdatenpflege, Einspruch

7.1. RIEGER behält sich vor, auch mittels digitalem Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wie auch Subunternehmern zu arbeiten. STAND Jänner 2018

7.2. Sämtliche für die Auftragsabwicklung erforderlichen Papiere, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen usw. werden elektronisch erfasst und stehen für den Auftraggeber über ein individuelles Login auch Online auf dem Rieger Kundenportal zur Einsicht bereit.

7.3. Eine Unterfertigung des Lieferscheines oder des Wiegescheines durch Auftragnehmer, Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten stellt keine Voraussetzung für die Verbindlichkeit der diesbezüglichen Rechnung dar. Eine Unterfertigung der Dokumente erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers, der sich hiermit verpflichtet, für die Unterschriftseinholung einen Unkostenbeitrag gemäß Angebot zu bezahlen.

7.4. Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung der Rechnung und sonstiger Auftragspapiere, wie insbesondere Lieferscheine, Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen usw. in den elektronischen Formaten .doc, .rtf, .pdf oder .xml per E-Mail, als E-Mail Anhang, als Web –Download, als SMS und auch per Fax an die vom Vertragspartner bekannt gegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail- Adresse, Telefonnummer, Fax-Nummer). Der Vertragspartner hat als Empfänger dieser digitalen Daten dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind.

7.5. Die Zusendung der Rechnung und sonstiger Auftragspapiere (Printpapiere) auf dem Postweg erfolgt ausschließlich auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners,

7.6. Der Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten und alle sonstigen auftragsrelevanten Daten sowie deren allfällige Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls eine Bearbeitungsgebühr gemäß Punkt 6.5. verrechnet wird. Zusendungen von Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen.

7.7. Die vom Vertragspartner an RIEGER ausgestellten Rechnungen müssen neben den gesetzlich verpflichtenden Rechnungsinhalten jedenfalls die Objektnummer des zugrundeliegenden Auftrages enthalten, widrigenfalls bis zur objektbezogenen Zuordnung der Rechnung die Fälligkeit bis zur Vollständigkeit und Richtigkeit aller rechnungsrelevanten Daten nicht eintritt und RIEGER berechtigt ist, eine Bearbeitungsgebühr gem. Punkt 6.5. einzubehalten. Eine Rechnungsumstellung auf einen neuen Rechnungsempfänger ist nur mit dessen ausdrücklichen Zustimmung möglich.

7.8. Der Vertragspartner ist nur binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum berechtigt, schriftlich einen begründeten Einspruch gegen eine falsche Rechnung zu erheben bzw. die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zu verlangen.

8. Zahlung:

8.1. Die Rechnungslegung erfolgt nach Erbringung der Leistung aufgrund der Lieferscheine, der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen oder anderer von RIEGER geführten Aufzeichnungen.

8.2. Die Rechnungen sind mit Rechnungsdatum binnen 14 Tagen netto zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind durch Barzahlung oder durch Banküberweisungen auf das Konto von RIEGER zu überweisen. Scheckzahlung wird von RIEGER nicht akzeptiert.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto von RIEGER zur Verfügung steht. Überweisungsspesen werden von Rieger nicht übernommen.

8.3. Allfällige dem Vertragspartner von RIEGER schriftlich gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Ein Skonto muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Skonti entfallen, falls der geschuldete Betrag nicht am letzten Tag der vereinbarten Skontofrist auf dem Konto von RIEGER endgültig zur Verfügung steht. Bei vereinbarungswidrigem Skontoabzug, insbesondere bei unzulässigem oder nicht fristgerechtem Skontoabzug, stehen RIEGER die Ansprüche aus dem Zahlungsverzug gemäß 7.5. zu.

8.4. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers ist RIEGER berechtigt, 12% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. RIEGER ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Vertragspartner einen Pauschalbetrag von 40 EURO zu fordern. Darüber hinausgehende Kosten aus Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sind dem Auftragnehmer unter Anwendung des § 1333 Abs. 2 ABGB zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers ist dieser zum Ersatz der Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie zum Ersatz der notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen verpflichtet, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Jeder Zahlungsverzug berechtigt RIEGER vom Vertrag zurück zu treten und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern, bereitgestellte Abfallbehälter unverzüglich abzuziehen bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zB Transport-, Lager- und Manipulationskosten, Behälterabzugspauschale) sind vom Vertragspartner zu ersetzen.

8.5. An RIEGER geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von RIEGER anzurechnen.

8.6 Der Vertragspartner von RIEGER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch RIEGER zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet RIEGER dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.

8.7. Der Vertragspartner ist keinesfalls berechtigt, Zahlungen wegen Nicht-Unterfertigung des Lieferscheines oder des Wiegescheines zu verweigern, insbesondere wenn eine Unterfertigung innerhalb vertretbaren Zeitraumes (z.B. wegen der Abwesenheit eines Zeichnungsbefugten, Betriebsurlaub, Abholung außerhalb der Geschäftszeiten) nicht möglich oder zumutbar war.

8.8. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von RIEGER ausdrücklich schriftlich anerkannt.

8.9. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist RIEGER berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Zahlungen unverzüglich fällig zu stellen Weigert sich der Vertragspartner, Vorauszahlung, etc. zu leisten, ist STAND Jänner 2018 RIEGER berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen RIEGER erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, RIEGER die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.

8.10. Forderungen gegen RIEGER dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch RIEGER nicht an Dritte abgetreten werden.

9. Übernahme der Abfälle:

9.1. RIEGER übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die keine strahlenden oder explosiven Stoffe enthalten. Übernommene Altöle dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe enthalten. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die RIEGER oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils geltenden Fassungen nach einer von Rieger auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.

9.2. Wenn übergebener Abfall (Material) nicht den Kriterien des Angebots entspricht, behält sich RIEGER eine Nachsortierung gegen angemessenes Entgelt vor. Falls eine Nachsortierung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder unzumutbar ist, insbesondere wegen zu starker Verunreinigung des Materials, wird dieses im Falle von nicht gefährlichem Abfall als Gewerbeabfall und im Falle von gefährlichem Abfall entsprechend der durchgeführten Analyse übernommen und verrechnet sowie einer dem AWG entsprechenden Verwertung zugeführt.

9.3. Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an RIEGER zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens RIEGER die Annahme verweigert werden. Sind die Behältnisse ungeeignet, ist RIEGER berechtigt, diese gegen angemessenes Entgelt durch geeignete Behältnisse auszutauschen.

9.4. RIEGER kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann RIEGER eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.

9.5. Wenn RIEGER, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.

9.6. Im Falle der Anlieferung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

9.7. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist RIEGER berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch RIEGER oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch RIEGER aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässern oder Gebinden. Verbindliche Anbote können ausschließlich nach von RIEGER selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.

9.8. Bei vereinbarter Verwiegung von Abfällen erfolgt die Verwiegung durch geeichte Waagen unter Einhaltung der maßgebenden Vorschriften, insbesondere der gesetzlich vorgegebenen Teilung, Min- und Maxlasten und Fehlergrenzen, die die Übermittlung der Daten für die Verrechnung ermöglichen. Sollte im Einzelfall wegen einer Störung oder Ausfalls der Waage ein einzelnes Wiegeergebnis nicht oder nur fehlerhaft vorliegen (Einzelwiegefehler) und die Übermittlung dieser Daten nicht möglich sein, ist dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. Bei Vorliegen eines Einzelwiegefehlers ist der Durchschnittswert der letzten drei fehlerfreien Verwiegungen als Verrechnungsbasis heranzuziehen.
Sollte wegen des Ausfalls der Waage für die gesamte Abfuhrtour das gesamte Wiegegewicht nicht oder nicht fehlerfrei vorliegen (Gesamtwiegefehler) , ist der Auftragnehmer berechtigt, die Sammlung der Behälter zu verrechnen und jenes Sammelgewicht als Verrechnungsbasis zur Verfügung zu stellen, das auf der geeichten Brückenwaage vor Entleerung des betroffenen Sammelfahrzeuges festgestellt wird.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Bezahlung einer einzelnen oder gesamten Entsorgung wegen Wiegefehlers zu verweigern. Es obliegt dem Auftraggeber, den Verrechnungsmodus auch bei Vorliegen eines Einzel – und/oder Gesamtwiegefehlers in diesem Sinn in der Abfuhrordnung zu berücksichtigen.

10. Abholung und Eigenanlieferung:

10.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch RIEGER erfolgt diese durch LKW, Tankwagen, Saugtankwagen, Waggon oder Kesselwaggon. Hierbei steht es Rieger frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch einen Dritten (Subunternehmer, Co-Partner) durchführen zu lassen.

10.2. Die abzuholenden Abfälle, gefährlichen Abfälle oder Altöle müssen den Erfordernissen des 4.2 entsprechen und gut zugänglich sein. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinne des ADR, GGBG und/oder RID haben diese den jeweiligen Verpackungsvorschriften zu entsprechen.

10.3. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.

10.4. Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung und Terminvereinbarung mit RIEGER möglich. Die angelieferten Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden gesetzlichen STAND Jänner 2018 Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von RIEGER nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von Rieger gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der ungeeigneten/undichten Verpackung.

11. Höhere Gewalt:

Bei einem Ereignis höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei befreit, jene Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis der höheren Gewalt unmöglich oder unangemessen geworden sind, für die Dauer seiner Wirkung zu erfüllen. Höhere Gewalt sind Ereignisse, die von außen eintreten und weder vorhergesehen noch durch vernünftiges Verhalten abgewendet werden können, wie z.B. Konfiszierung, hoheitliche Eingriffe, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen und Streik. Falls ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat andauert, können beide Partner den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden. In einem solchen Fall bestehen keine Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen. Nicht als Ereignisse höherer Gewalt gelten jedenfalls wilde Streiks, Personalmangel und Aussperrungen.

12. Gewährleistung, Schadenersatz:

12.1. Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.

12.2. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäßer Handhabung/ Verwendung der Abfallbehälter oder durch Vandalismusakte entstehen, insbesondere durch Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Abfallbehälters oder durch nicht ordnungsgemäße oder konsenslose Aufstellung des Abfallbehälters, wie etwa konsenslosem Aufstellen auf öffentlichem Grund oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. RIEGER haftet nicht für etwaiger Schäden an einer Privatstraße bzw. für durch das Müllfahrzeug verursachte Flurschäden. Der Vertragspartner haftet Rieger für durch den Straßenzustand bedingte Schäden am Müllfahrzeug. Der Vertragspartner hat Rieger hinsichtlich geltend gemachter Ansprüchen schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere z.B. auch dann, wenn Privatstraßen bzw. Privatgrundstücke benützt werden müssten und die Eigentümer keinen Forderungsverzicht bezüglich Behebung etwaiger Schäden durch die Müllfahrzeuge abgeben.

12.3. Der Vertragspartner von RIEGER ist zur sofortigen Überprüfung der von RIEGER erbrachten Leistungen verpflichtet und hat RIEGER etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.

12.4. RIEGER ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch RIEGER tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

12.5. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist, welche einvernehmlich 6 Monate beträgt, einen Mangel selbst, hat RIEGER für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn RIEGER dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

12.6. RIEGER haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung, Vandalismus, höhere Gewalt oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.

12.7. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von RIEGER müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.

12.8. Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt RIEGER keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang RIEGER gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

12.9. Eine Inanspruchnahme von RIEGER aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch RIEGER.

13. Beseitigung, Verwertung:

RIEGER behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.

14. Einwilligung zu Werbung (Newsletter)

Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Zustimmung, über Produkte, Dienstleistungen und sonstige unternehmensbezogenen Informationen telefonisch oder durch Zusendung von E-Mails, insbesondere Newsletter, von RIEGER informiert zu werden. Der Vertragspartner kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher E-Mails oder Werbeanrufe jederzeit wie folgt widerrufen: Rücksendung des E-Mails an die Absenderadresse mit dem Hinweis „Bitte keine weiteren Werbe-E-Mails“ oder “Bitte keine weiteren Anrufe zum Zwecke der Werbung“ oder telefonische Bekanntgabe, dass Werbeanrufe oder Newsletter nicht erwünscht sind.

15. Datenschutz

15.1. Rieger verarbeitet personenbezogene Daten, wie Name bzw. Firmenname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail- Adresse, Sprache, UID-Nr., Branche, Branchencode, Ansprechperson (Name, Funktion im Unternehmen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zur Auftragsabwicklung, zur Pflege der Kundenbeziehungen und für Werbung. Zum Zwecke der Auftragsabwicklung können die dafür erforderlichen Daten an Subunternehmer und Co-Partner STAND Jänner 2018 weitergeleitet werden. Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung, abrufbar unter Datenschutz.

15.2. Zum Zweck der Bonitätsprüfung und Inkassoabwicklung werden Antragsdaten, Adressdaten, Zahlungserfahrungsdaten über die Einhaltung von Zahlungszielen und Zahlungserfahrungsdaten über unbestrittene, nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen werden der Aktiva Inkassobüro Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, Schwarzstraße 46, 5020 Salzburg zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung gemäß §§ 151 – 153 Gewerbeordnung 1994 übermittelt.

16. ISCC-EU Selbsterklärung

Bei der Entsorgung von Altspeisefetten akzeptiert der Auftraggeber die Bestimmungen des ISCC- EU- Systems. Durch Annahme des Angebots wird die Selbsterklärung für das ISCC-EU-System, abrufbar unter http://www.rieger- entsorgung.at/impressum/, gültiger Bestandteil dieses Vertrages für die Vertragslaufzeit. Wird nicht 14 Tage vor Ablauf jeden Kalenderjahres die Selbsterklärung widersprochen, so gilt die Selbsterklärung für das Folgejahr als bestätigt.

17. Verbrauchergeschäfte

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes(KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit RIEGER die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

18.2. Auf alle Verträge zwischen RIEGER und ihren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden. 18.3. Für alle Streitigkeiten zwischen RIEGER und ihren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Salzburg vereinbart.